- Zu jedem Konto/Depot gibt es einen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte und einen Verlustverrechnungstopf für sonstige Kapitalerträge. Verbleibt in einem der beiden Verlustverrechnungstöpfe am Jahresende ein Verlust, wird dieser automatisch ins Folgejahr übertragen.
- Mit einer Verlustbescheinigung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung eine Verrechnung von Kapitalerträgen – die auf Ihren Konten/Depots bei anderen Kreditinstituten angefallen sind – veranlassen.
- Die Verlustbescheinigung kann bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres schriftlich beantragt werden. In diesem Fall erfolgt kein Verlustvortrag auf das Folgejahr und die entsprechenden Salden werden zum 01.01. des Folgejahres auf null gestellt.
- Die Verlustbescheinigung ist in die Jahressteuerbescheinigung integriert.
- Sie kann per Formular schriftlich bestellt werden:
Hilfe zu Steuern
Unterstützung beim Verwenden und Verwalten von Freistellungsaufträgen, zu Steuerunterlagen und -informationen.
Freistellungsauftrag
- Einen Freistellungsauftrag erteilen Sie der TARGOBANK, wenn Sie Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags vom Steuerabzug freistellen möchten.
- Der Sparer-Pauschbetrag wird bereits beim Steuerabzug berücksichtigt. Reichen Sie keinen Freistellungsauftrag bei der TARGOBANK ein, werden Ihre gesamten privaten Kapitalerträge besteuert.
- Dabei gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 % Kapitalertragsteuer. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Der sogenannte Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner.
- Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen.
- Bis zum freigestellten Betrag sind Kapitalerträge steuerfrei. Der Freistellungsauftrag gilt immer für das gesamte Steuerjahr und für alle Konten und Depots bei einer Bank.
- Bei nachträglicher Erteilung oder Erhöhung des Freistellungsauftrages werden bereits abgeführte Steuern aus dem laufenden Steuerjahr automatisch erstattet, soweit sie durch den Freistellungsauftrag abgedeckt sind.
- Sie können Ihren Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Kreditinstitute verteilen.
- Die gesamte Höhe aller gestellten Freistellungsaufträge ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Details zum bei der TARGOBANK hinterlegten Sparer-Pauschbetrag und darüber, wie viel davon bereits aufgebraucht wurde, finden Sie in Ihrem Online-Banking. Klicken Sie dazu auf Persönliche Daten & Einstellungen > Übersicht/Freistellungsauftrag.
Sie können Ihren Freistellungsauftrag jederzeit im Web oder per Banking-App erteilen und anpassen.
Im Web
- Loggen Sie sich unter www.targobank.de im Online-Banking ein.
- Ihre Steuerdaten finden Sie unter Persönliche Daten & Einstellungen.
- Prüfen Sie dort unter dem Menüpunkt Steuer-ID, ob Ihre Steuer-Identifikationsnummer gespeichert ist. Wenn nicht, erfassen Sie diese dort. Ohne Steuer-Identifikationsnummer können Sie keinen Freistellungsauftrag erfassen.
- Wählen Sie anschließend Übersicht/Freistellungsauftrag aus und klicken auf Freistellungsauftrag neu erteilen.
Per App
- Loggen Sie sich in der Banking-App ein. Ihre Steuerdaten finden Sie unter Menü > Mein Profil.
- Prüfen Sie dort unter Steuer-ID ändern, ob Ihre Steuer-Identifikationsnummer gespeichert ist. Wenn nicht, erfassen Sie diese dort. Ohne Steuer-Identifikationsnummer können Sie keinen Freistellungsauftrag erfassen.
- Wählen Sie anschließend im Menü Freistellungsauftrag aus. Hier können Sie Ihren Freistellungsauftrag jederzeit erfassen, ändern oder löschen.
Hinweis: Wenn Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen möchten, nutzen Sie dafür bitte das Online-Banking-Portal im Web. Die Funktion steht per App nicht zur Verfügung.
Sie haben die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag für das laufende Jahr sowie zukünftige Jahre einzureichen:
- Per Post: Das aktuelle Formular für den Freistellungsauftrag schicken Sie bitte unterschrieben an:
TARGOBANK AG
Harry-Epstein-Platz 5
47051 Duisburg - Per TARGOBANK Filiale: Alternativ geben Sie den Freistellungsauftrag in einer unserer Filialen ab.
- Ähnlich wie die Sozialversicherungsnummer ist die 11-stellige Steuer-ID personenbezogen. Sie ist lebenslang gültig.
- Durch die Steuer-ID haben die Steuerbehörden einen schnellen und unkomplizierten Zugriff auf alle steuerlich relevanten Daten.
- Sie finden die Steuer-ID in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung.
- Falls Ihnen die Steuer-ID nicht vorliegt, fordern Sie diese bitte über Ihr Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern an.
- Im Online-Banking unter Persönliche Daten > Steuer-ID
- In der Banking-App unter Menü > Mein Profil > Steuer-ID ändern
Steuerdokumente und -infos
Sie dient Ihnen als Ausfüllhilfe für Ihre Steuererklärung (Anlage KAP). Für das Finanzamt gilt sie als Nachweis der steuerpflichtigen Kapitalerträge und der bereits einbehaltenen Steuern.
- Mit Einführung der Abgeltungsteuer (AGS) benötigen die meisten Anleger keine Steuerbescheinigung mehr.
- Nach AGS besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen brauchen Sie grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angeben.
- Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % können die zu viel einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet bekommen.
- Erträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies sind zum Beispiel ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen.
- Sie erhalten Ihre Steuerbescheinigung dennoch gerne auf Anforderung.
- Die Jahressteuerbescheinigung (JStB) erhalten Sie nicht automatisch, wenn Sie uns in der Vergangenheit nicht einen Dauerauftrag zum jährlichen Versand erteilt haben.
- Eine JStB kann telefonisch, schriftlich oder über unsere Filialen bestellt werden.
- Im Regelfall versenden wir die JStB bis zum 31.03. des Folgejahres – online in Ihr Postfach, sofern Sie dem Versand in Ihr Online-Postfach zugestimmt haben. Ansonsten erhalten Sie die JStB per Post.
- Die JStB benötigen Sie für das Finanzamt, wenn Sie in die persönliche Veranlagung gehen möchten.
- Wenn Sie Konten bei mehreren Banken haben, können Sie nicht verrechnete Verluste mit positiven Kapitalerträgen bankübergreifend in Ihrer Steuererklärung verrechnen. Hierzu benötigen Sie die Verlustbescheinigung der Bank, bei der Ihre Verluste angefallen sind.
- Verlustbescheinigungen für das laufende Kalenderjahr sind bis spätestens zum 15.12. telefonisch oder postalisch anzufordern. Nutzen Sie hierfür das Formular Bestellung einer Verlustbescheinigung.
- Die ausstellende Bank bescheinigt Verluste in der Steuerbescheinigung. Die Verluste werden in diesem Fall nicht ins Folgejahr übertragen.
- Bestellen Sie keine Verlustbescheinigung, werden Ihre nicht genutzten Verluste automatisch in das Folgejahr übertragen. Sie werden mit zukünftigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
- Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25%. Ihre Kapitalerträge unterliegen ebenfalls dem günstigeren Steuersatz. Sie möchten die Differenz vom Finanzamt zurückfordern. Deshalb geben Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung an, um eine Günstigerprüfung vornehmen zu lassen.
- Sie haben den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft. Die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer fordern Sie vom Finanzamt zurück.
- Die TARGOBANK hat keinen Abzug von Kirchensteuer vorgenommen. Sie gehören aber einer kirchensteuerpflichtigen Konfession an.
- Sie haben eine Verlustbescheinigung angefordert und wünschen eine bankübergreifende Verrechnung von Verlusten.
- Bei einer Transaktion wurden Ihnen Steuern auf Basis einer pauschalen Bemessungsgrundlage berechnet.
- Bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags können Sie bei Ihrem Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen.
- Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung muss die TARGOBANK die Summe der steuerpflichtigen Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden.
- Haben Sie eine Erträgnisaufstellung bestellt, versendet die TARGOBANK die Aufstellung ab März/April.
- Bitte fordern Sie Ihre EA telefonisch unter 0211 - 900 20 333 an.
- Sie kostet 18,50 Euro pro Aufstellung.
- Bei Wertpapieren kann es vorkommen, dass sie endgültig keinen Wert mehr besitzen. Gründe hierfür können sein: Insolvenz eines Unternehmens, Liquidation eines Unternehmens oder die Aktie wird dauerhaft vom Handel ausgeschlossen.
- In solchen Fällen kann das Wertpapier von der TARGOBANK als wertlos ausgebucht werden. Eine wertlose Ausbuchung bedeutet, dass das Papier keinen Marktwert mehr hat, nicht mehr gehandelt werden kann und deshalb mit einem Wert von 0 Euro aus dem Depot entfernt wird.
- Dafür benötigen wir einen schriftlichen Auftrag von Ihnen, in dem Sie bestätigen, dass Sie auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Wertpapieres verzichten. Durch diese Ausbuchung entsteht für Sie ein steuerlich relevanter Verlust, der in den entsprechenden Verlustverrechnungstopf eingestellt wird. Dieser kann grundsätzlich mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden.
- Verluste aus Aktien dürfen jedoch nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden, während Verluste aus sonstigen Kapitalanlagen in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf fließen.
- Ein wichtiger Punkt betrifft sogenannte Altbestände. Dies sind Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden. Dadurch sind sie steuerlich privilegiert und bleiben grundsätzlich steuerfrei, solange sie nicht nachträglich verändert oder umgetauscht wurden. Dadurch gilt jedoch auch, dass Verluste aus wertlosen Ausbuchungen von Altbeständen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie erhöhen also nicht den Verlustverrechnungstopf und können nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Steuerlich relevant sind ausschließlich Verluste aus Wertpapieren, die ab dem Jahr 2009 erworben wurden.
- Wenn Sie in Investmentfonds investieren, kann zu Jahresbeginn die sogenannte Vorabpauschale anfallen. Diese Form der Besteuerung wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform eingeführt und betrifft insbesondere thesaurierende Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten. Viele Kunden fragen sich, warum eine Steuer anfällt, obwohl sie keine Auszahlung erhalten haben. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber eine jährliche Mindestbesteuerung sicherstellen möchte, um eine spätere, eventuell erst nach vielen Jahren erfolgende Versteuerung zu vermeiden.
- Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt nach einem festen Verfahren: Grundlage ist der Wert Ihres Fondsanteils zu Jahresbeginn, der mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszins multipliziert wird. Dabei wird die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds begrenzt. Hat der Fonds im vergangenen Jahr keinen Wertzuwachs erzielt oder war die Ausschüttung höher als die Vorabpauschale, fällt keine Vorabpauschale an.
- Steuerlich wird die Vorabpauschale wie ein real erzielter Kapitalertrag behandelt. Die TARGOBANK führt daraufhin automatisch die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer ab. Diese Belastung erfolgt in der Regel direkt von Ihrem Verrechnungskonto.
- Haben Sie jedoch einen gültigen Freistellungsauftrag bei uns hinterlegt, wird die Vorabpauschale zunächst mit Ihrem noch verfügbaren Freistellungsvolumen verrechnet. Das bedeutet: Solange Ihr Freistellungsauftrag ausreicht, fällt keine Steuerbelastung an. Erst wenn der Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist, wird tatsächlich Steuer einbehalten und abgeführt. Bei der Veräußerung Ihres Investmentfonds wird die zuvor berücksichtigte Vorabpauschale bei der Ermittlung der zu zahlenden Kapitalertragsteuer herangezogen.
- Selbstverständlich wird die abgeführte Steuer in Ihrer Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen und kann bei Ihrer persönlichen Steuererklärung berücksichtigt werden.
Ausland
- Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt angemeldet haben, zahlen Sie in der Regel keine Abgeltungsteuer.
- Es gelten die steuerlichen Vorschriften des Wohnsitzlandes oder des Doppelbesteuerungsabkommens.
- Inländische Dividenden unterliegen auch bei Steuerausländern der Abgeltungsteuer.
- Bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer verrechnet die TARGOBANK negative und positive Kapitalerträge. Die TARGOBANK stellt realisierte Verluste in Verlustverrechnungstöpfe (VVT) ein und verrechnet sie mit positiven Erträgen.
- Nach der Verrechnung verbleibende positive Erträge werden mit der Abgeltungsteuer belastet.
- Übersteigen Ihre Verluste Ihre positiven Erträge, überträgt die TARGOBANK die verbleibenden Verluste in das Folgejahr.
- Statt eines Übertrags der verbleibenden Verluste in das Folgejahr können Sie bis zum 15.12. eines Steuerjahres eine Verlustbescheinigung anfordern.
- Eine nachträgliche Verlustverrechnung ist möglich.
- Die TARGOBANK überprüft an jedem Bankgeschäftstag, ob neue Verluste zu einer Minderung der bisherigen Steuerabzüge führen.
- In diesem Fall erhalten Sie eine Steuergutschrift.
- Quellensteuer fällt bei ausländischen Kapitalerträgen im Ausland an. Die ausländische Quellensteuer wird abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) teilweise auf die Abgeltungsteuer angerechnet.
- Dies geschieht automatisch über den Verlustverrechnungstopf Quellensteuer (VVTQ). Der nicht anrechenbare Teil der Quellensteuer kann über einen Antrag beim jeweiligen Quellenstaat zurückgefordert werden. Die TARGOBANK bietet diesen Service an.
- Formular zur Vollmacht/Vorabbefreiung der ausländischen Quellensteuer.
- Steuerliche Hinweise: Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine steuerlichen Beratungen durchführen. Bei Fragen zu steuerrechtlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
- Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Abkommen, das den gegenseitigen Austausch von steuerlichen Informationen regelt. Für Deutschland ist der Standard im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) geregelt.
- Den CRS entwickelte die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD). Dieser wird in über 100 Ländern umgesetzt.
- Die Finanzinstitute in Deutschland sind nach dem FKAustG verpflichtet, die Steueransässigkeit ihrer Kunden zu ermitteln. Dies geschieht durch eine Selbstauskunft des Kunden zu seiner steuerlichen Ansässigkeit, die die TARGOBANK aktiv einfordert.
- Sofern ein Kunde im Ausland steuerlich ansässig ist, berichtet die TARGOBANK bspw. folgende Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Land der Steueransässigkeit, Steueridentifikationsnummer, Kontosalden und Erträge. Im Anschluss tauscht das BZSt die erhaltenen Informationen mit den jeweiligen ausländischen Steuerbehörden aus.
- Steuerliche Hinweise: Aus rechtlichen Gründen dürfen wir keine steuerlichen Beratungen durchführen. Bei Fragen zu steuerrechtlichen Themen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.